@ frederic: § 459 BGB (1) Der Verkäufer einer Sache haftet dem Käufer dafür, daß sie zu der Zeit, zu welcher die Gefahr auf den Käufer übergeht, nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder dem nach dem Vertrage vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern. Eine unerhebliche Minderung des Wertes oder der Tauglichkeit kommt nicht in Betracht.
(2) Der Verkäufer haftet auch dafür, daß die Sache zur Zeit des Überganges der Gefahr die zugesicherten Eigenschaften hat.
Lieber Frederic, lies das (notfalls mehrmals) und dann sag mir, wo etwas von 6 Monaten steht. Ich habe nicht behauptet, dass es keine Gewährleistung bei einem Kauf von Privat an Privat gibt, sondern ich habe behauptet, dass die 6-Monats-Frist ein Schmarrn ist. Und das ist richtig.
Trotzdem: Nix für ungut.
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