Hi Leute! Ich glaube hier sind einige schön auf dem Holzweg wenn sie glauben man darf ausländische Pay-TV Anbieter hacken nur weil sie hier nicht abonnierbar sind.Hier ein kleiner Beitrag auch zum Thema EU-Recht:
RICHTLINIE 98/84/EG DES EUROPAEISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 20. November 1998 ueber den rechtlichen Schutz von zugangskontrollierten Diensten und von Zugangskontrolldiensten
DAS EUROPAEISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPAEISCHEN UNION - gestuetzt auf den Vertrag zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 57 Absatz 2, Artikel 66 und Artikel 100a, auf Vorschlag der Kommission (1), nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (2), gemaess dem Verfahren des Artikels 189b des Vertrags (3), in Erwaegung nachstehender Gruende: (1) Ein immer engerer Zusammenschluss der europaeischen Voelker und die Sicherung des wirtschaftlichen und sozialen Fortschritts durch Beseitigung der sie trennenden Schranken sind Bestandteil der im Vertrag verankerten Ziele der Gemeinschaft. (2) Die grenzueberschreitende Erbringung von Rundfunkdiensten und Diensten der Informationsgesellschaft kann aus der Sicht des einzelnen zur uneingeschraenkten Wirksamkeit des Grundrechts der Meinungsfreiheit beitragen und aus der Sicht der Allgemeinheit einen Beitrag zur Erreichung der im Vertrag verankerten Ziele leisten. (3) Der Vertrag sieht den freien Verkehr von Dienstleistungen vor, die in der Regel gegen Entgelt erbracht werden. Dieses Recht ist in seiner Anwendung auf Rundfunkdienste und Dienste der Informationsgesellschaft auch eine spezifische gemeinschaftsrechtliche Auspraegung eines allgemeineren Prinzips, naemlich des in Artikel 10 der Europaeischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten verankerten Rechts der freien Meinungsaeusserung. In diesem Artikel wird ausdruecklich das Recht der Buerger anerkannt, Nachrichten ohne Ruecksicht auf Landesgrenzen zu empfangen und mitzuteilen; Einschraenkungen dieses Rechts muessen auf einer gebuehrenden Abwaegung mit anderen rechtlich schutzwuerdigen legitimen Interessen beruhen. (4) Auf der Grundlage ihres Gruenbuchs "Der rechtliche Schutz verschluesselter Dienste im Binnenmarkt" hat die Kommission eine umfassende Konsultation durchgefuehrt. Diese Konsultation bestaetigte die Notwendigkeit einer gemeinschaftsweiten Regelung, die den rechtlichen Schutz all jener Dienste gewaehrleistet, die einer Zugangskontrolle unterliegen, um die Verguetung der betreffenden Dienste sicherzustellen. (5) In seiner Entschliessung vom 13. Mai 1997 (4) zu diesem Gruenbuch forderte das Europaeische Parlament die Kommission auf, einen Richtlinienvorschlag vorzulegen, der alle verschluesselten Dienste erfasst, bei denen das Verfahren der Verschluesselung mit dem Ziel angewandt wird, die Entrichtung eines Entgelts sicherzustellen, und schloss sich der Auffassung an, dass hierunter ausser den Rundfunkdiensten auch die Dienste der Informationsgesellschaft fallen, die fernuebertragen und elektronisch sowie auf individuellen Abruf des Empfaengers erbracht werden. (6) Die Digitaltechnik schafft die Voraussetzungen fuer eine Erweiterung der Wahlmoeglichkeiten der Verbraucher und fuer die Foerderung der kulturellen Vielfalt insofern, als ein noch breiteres Spektrum an Dienstleistungen im Sinne der Artikel 59 und 60 des Vertrags angeboten werden kann. Diese Dienste werden in vielen Faellen nur dann rentabel sein, wenn sie einer Zugangskontrolle unterliegen, die die Verguetung des Diensteanbieters gewaehrleisten soll. Zur Gewaehrleistung der Rentabilitaet der Dienste erscheint es somit erforderlich, den Diensteanbietern rechtlichen Schutz gegen illegale Vorrichtungen zu bieten, die einen kostenlosen Zugang zu diesen Diensten ermoeglichen. (7) Welcher Stellenwert dieser Frage zukommt, wurde in der Mitteilung der Kommission ueber eine "Europaeische Initiative fuer den elektronischen Geschaeftsverkehr" deutlich. (8) Nach Artikel 7a des Vertrags umfasst der Binnenmarkt einen Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr von Dienstleistungen und Waren gewaehrleistet ist. Nach Artikel 128 Absatz 4 des Vertrags hat die Gemeinschaft bei ihrer Taetigkeit aufgrund anderer Bestimmungen des Vertrags den kulturellen Aspekten Rechnung zu tragen. Nach Artikel 130 Absatz 3 des Vertrags hat die Gemeinschaft durch ihre Politik und Massnahmen ferner dazu beizutragen, dass die notwendigen Voraussetzungen fuer die Wettbewerbsfaehigkeit der Industrie der Gemeinschaft geschaffen werden. (9) Diese Richtlinie laesst etwaige kuenftige gemeinschaftliche oder einzelstaatliche Vorschriften unberuehrt, die gewaehrleisten sollen, dass einige Rundfunkdienste, die anerkanntermassen von oeffentlichem Interesse sind, keiner Zugangskontrolle unterliegen. (10) Diese Richtlinie laesst die kulturellen Aspekte weiterer Gemeinschaftsmassnahmen in bezug auf die neuen Dienste unberuehrt. (11) Die Divergenzen zwischen den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften fuer den rechtlichen Schutz von zugangskontrollierten Diensten und von Zugangskontrolldiensten koennen den freien Waren- und Dienstleistungsverkehr behindern. (12) Zur Beseitigung dieser Schranken im Binnenmarkt reicht die Anwendung des Vertrags nicht aus. Es bedarf hierzu eines in allen Mitgliedstaaten gleichwertigen Schutzniveaus. Voraussetzung hierfuer ist wiederum eine Angleichung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften fuer gewerbliche Taetigkeiten im Zusammenhang mit illegalen Zugangskontrollvorrichtungen. (13) Es erscheint notwendig sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten einen angemessenen rechtlichen Schutz gegen das auf die Erzielung eines unmittelbaren oder mittelbaren wirtschaftlichen Gewinns gerichtete Inverkehrbringen illegaler Vorrichtungen gewaehrleisten, das die unerlaubte Umgehung technischer Massnahmen ermoeglicht oder erleichtert, die ergriffen werden, um die Entrichtung des Entgelts fuer eine rechtmaessig erbrachte Dienstleistung sicherzustellen. (14) Diese gewerblichen Taetigkeiten im Zusammenhang mit illegalen Vorrichtungen betreffen auch den Bereich der "kommerziellen Kommunikation", die saemtliche Formen von Werbung, Direktmarketing, Sponsoring, Verkaufsfoerderung und OEffentlichkeitsarbeit fuer derartige Produkte und Dienste umfasst. (15) Diese gewerblichen Taetigkeiten schaden dem Verbraucher, der ueber die Herkunft solcher illegaler Vorrichtungen getaeuscht werden kann. Um gegen diese Form der Irrefuehrung der Verbraucher vorgehen zu koennen, ist ein hohes Verbraucherschutzniveau erforderlich. Nach Artikel 129a Absatz 1 des Vertrags traegt die Gemeinschaft zur Erreichung eines hohen Verbraucherschutzniveaus durch Massnahmen bei, die sie nach Artikel 100a erlaesst. (16) Der rechtliche Rahmen fuer einen gemeinsamen audiovisuellen Raum, der durch die Richtlinie 89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten ueber die Ausuebung der Fernsehtaetigkeit (5) geschaffen worden ist, muss daher in bezug auf die in der vorliegenden Richtlinie behandelten Zugangskontrollsysteme ergaenzt werden, nicht zuletzt, um die Gleichbehandlung der Anbieter grenzueberschreitender Sendungen unabhaengig vom Ort ihrer Niederlassung zu gewaehrleisten. (17) Die Mitgliedstaaten sind nach der Entschliessung des Rates vom 29. Juni 1995 zur einheitlichen und wirksamen Anwendung des Gemeinschaftsrechts und zu Sanktionen bei Verstoessen gegen das Gemeinschaftsrecht im Bereich des Binnenmarkts (6) gehalten, Massnahmen dahingehend zu treffen, dass das Gemeinschaftsrecht mit gleicher Wirksamkeit und Strenge wie das innerstaatliche Recht angewandt wird. (18) Im Einklang mit Artikel 5 des Vertrags muessen die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Massnahmen ergreifen, um die Anwendung und die Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts insbesondere dadurch zu gewaehrleisten, dass sie die gewaehlten Sanktionen wirksam, abschreckend und angemessen gestalten und geeignete Rechtsbehelfe zur Verfuegung stellen. (19) Die Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten ist gemaess dem in Artikel 3b Unterabsatz 3 des Vertrags genannten Grundsatz der Verhaeltnismaessigkeit auf das zur Erreichung der Binnenmarktziele erforderliche Mass zu beschraenken. (20) Der Vertrieb illegaler Vorrichtungen umfasst auch ihre Weitergabe in jeglicher Form und ihre Vermarktung mit dem Ziel, sie innerhalb oder ausserhalb der Gemeinschaft in Verkehr zu bringen. (21) Diese Richtlinie laesst die Anwendung einzelstaatlicher Rechtsvorschriften, die den privaten Besitz illegaler Vorrichtungen untersagen, die Anwendung der Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft sowie die Anwendung der gemeinschaftlichen Bestimmungen zum Schutz geistigen Eigentums unberuehrt. (22) In den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften betreffend die zur Bekaempfung von Zuwiderhandlungen im gewerblichen Bereich vorgesehenen Sanktionen und Rechtsbehelfe kann bestimmt werden, dass bei den Handlungen bekannt sein muss oder haette bekannt sein muessen, dass es sich bei den betreffenden Vorrichtungen um illegale Vorrichtungen handelt. (23) Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Sanktionen und Rechtsbehelfe lassen andere Sanktionen oder Rechtsbehelfe, die in einzelstaatlichen Vorschriften gegebenenfalls vorgesehen sind, wie allgemeine Praeventivmassnahmen oder die Beschlagnahme illegaler Vorrichtungen, unberuehrt. Die Mitgliedstaaten sind nicht verpflichtet, strafrechtliche Sanktionen fuer Zuwiderhandlungen im Sinne dieser Richtlinie vorzusehen. Die Bestimmungen der Mitgliedstaaten betreffend Schadenersatzklagen muessen im Einklang mit ihren nationalen Gesetzgebungs- und Rechtssystemen stehen. (24) Diese Richtlinie laesst die Anwendung einzelstaatlicher Vorschriften, die nicht in den durch diese Richtlinie koordinierten Bereich fallen, unberuehrt; dies gilt beispielsweise fuer die Vorschriften ueber den Minderjaehrigenschutz, wie jene gemaess der Richtlinie 89/552/EWG, oder die einzelstaatlichen Bestimmungen ueber die oeffentliche Ordnung und Sicherheit - HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Anwendungsbereich Das Ziel dieser Richtlinie ist die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten ueber Massnahmen gegen illegale Vorrichtungen, die unerlaubten Zugang zu geschuetzten Diensten ermoeglichen.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck a) "geschuetzter Dienst" einen der nachstehend aufgefuehrten Dienste, soweit er gegen Entgelt erbracht wird und einer Zugangskontrolle unterliegt: - Fernsehsendung im Sinne von Artikel 1 Buchstabe a) der Richtlinie 89/552/EWG; - Radiosendung im Sinne der drahtgebundenen oder drahtlosen, einschliesslich der durch Satelliten vermittelten Sendung von Radioprogrammen, die zum Empfang durch die Allgemeinheit bestimmt ist; - Dienste der Informationsgesellschaft im Sinne von Artikel 1 Nummer 2 der Richtlinie 98/34/EG des Europaeischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 ueber ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften fuer die Dienste der Informationsgesellschaft (7) sowie die Zugangskontrolle fuer die vorstehend genannten Dienste selbst, soweit sie als eigenstaendiger Dienst anzusehen ist; b) "Zugangskontrolle" jede technische Massnahme und/oder Vorrichtung, die den Zugang zu einem geschuetzten Dienst in verstaendlicher Form von einer vorherigen individuellen Erlaubnis abhaengig macht; c) "Zugangskontrollvorrichtung" jedes Geraet oder Computerprogramm, das dazu bestimmt oder entsprechend angepasst ist, um den Zugang zu einem geschuetzten Dienst in verstaendlicher Form zu ermoeglichen; d) "verbundene Dienste" die Installierung, die Wartung oder den Austausch von Zugangskontrollvorrichtungen sowie die Erbringung von Leistungen der kommerziellen Kommunikation in Verbindung mit ihnen oder mit geschuetzten Diensten; e) "illegale Vorrichtung" jedes Geraet oder Computerprogramm, das dazu bestimmt oder entsprechend angepasst ist, um den Zugang zu einem geschuetzten Dienst in verstaendlicher Form ohne Erlaubnis des Diensteanbieters zu ermoeglichen; f) "durch diese Richtlinie koordinierter Bereich" jede Bestimmung ueber die Zuwiderhandlungen nach Artikel 4.
Artikel 3
Binnenmarkt-Grundsaetze (1) Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Massnahmen, um die in Artikel 4 genannten Handlungen in seinem Hoheitsgebiet zu untersagen und Sanktionen und Rechtsbehelfe gemaess Artikel 5 vorzusehen. (2) Unbeschadet des Absatzes 1 duerfen die Mitgliedstaaten aus Gruenden, die den durch diese Richtlinie koordinierten Bereich betreffen, a) weder die Bereitstellung von geschuetzten Diensten oder die Erbringung von verbundenen Diensten aus anderen Mitgliedstaaten beschraenken, b) noch den freien Verkehr von Zugangskontrollvorrichtungen beschraenken.
Artikel 4
Zuwiderhandlungen Die Mitgliedstaaten verbieten in ihrem Hoheitsgebiet folgende Handlungen: a) Herstellung, Einfuhr, Vertrieb, Verkauf, Vermietung oder Besitz illegaler Vorrichtungen zu gewerblichen Zwecken; b) Installierung, Wartung oder Austausch illegaler Vorrichtungen zu gewerblichen Zwecken; c) Einsatz der kommerziellen Kommunikation zur Foerderung des Inverkehrbringens illegaler Vorrichtungen.
Artikel 5
Sanktionen und Rechtsbehelfe (1) Die Sanktionen muessen wirksam, abschreckend und der potentiellen Wirkung der Zuwiderhandlung angemessen sein. (2) Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Massnahmen, damit Anbieter von geschuetzten Diensten, deren Interessen durch eine in ihrem Hoheitsgebiet begangene Zuwiderhandlung gemaess Artikel 4 verletzt worden sind, Zugang zu geeigneten Rechtsbehelfen haben; hierzu zaehlen Klagen auf Schadenersatz und das Erwirken einer einstweiligen Verfuegung oder einer sonstigen Praeventivmassnahme sowie gegebenenfalls der Antrag auf Herausnahme der illegalen Vorrichtungen aus dem gewerblichen Verkehr.
Artikel 6
Umsetzung (1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie bis zum 28. Mai 2000 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis. Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veroeffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme. (2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 7
Berichte Spaetestens drei Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie und anschliessend alle zwei Jahre legt die Kommission dem Europaeischen Parlament, dem Rat und dem Wirtschafts- und Sozialausschuss einen Bericht ueber die Anwendung dieser Richtlinie vor und unterbreitet gegebenenfalls - insbesondere betreffend die Definitionen in Artikel 2 - Vorschlaege zu ihrer Anpassung nach Massgabe der technologischen und wirtschaftlichen Entwicklung und der von ihr vorgenommenen Konsultationen.
Artikel 8
Inkrafttreten Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veroeffentlichung im Amtsblatt der Europaeischen Gemeinschaften in Kraft.
Artikel 9
Adressaten Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Bruessel am 20. November 1998. Im Namen des Europaeischen Parlaments Der Praesident J. M. GIL-ROBLES Im Namen des Rates Der Praesident E. HOSTASCH
(1) ABl. C 314 vom 16. 10. 1997, S. 7 und ABl. C 203 vom 30. 6. 1998, S. 12. (2) ABl. C 129 vom 27. 4. 1998, S. 16. (3) Stellungnahme des Europaeischen Parlaments vom 30. April 1998 (ABl. C 152 vom 18. 5. 1998, S. 59), gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 29. Juni 1998 (ABl. C 262 vom 19. 8. 1998, S. 34) und Beschluss des Europaeischen Parlaments vom 8. Oktober 1998. Beschluss des Rates vom 9. November 1998. (4) ABl. C 167 vom 2. 6. 1997, S. 31. (5) ABl. L 298 vom 17. 10. 1989, S. 23. Richtlinie berichtigt in ABl. L 331 vom 16. 11. 1989, S. 51 und geaendert durch die Richtlinie 97/36/EG des Europaeischen Parlaments und des Rates (ABl. L 202 vom 30. 7. 1997, S. 60). (6) ABl. C 188 vom 22. 7. 1995, S. 1. (7) ABl. L 204 vom 21. 7. 1998, S. 37. Richtlinie geaendert durch die Richtlinie 98/48/EG (ABl. L 217 vom 5. 8. 1998, S. 18).
Gruß Sci-Fi
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