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 Betreff des Beitrags: PW ohne d-Box, die 2. ...
BeitragVerfasst: Do 26. Okt 2000, 17:52 
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Gestern abend rief mich ein MA von PW an. Vor einiger Zeit hatte ich die d-Box an PW zurückgesendet und um Erstattung der Kaution & zukünftige Nichtabbuchung der d-Box - Miete gebeten. Der MA sagte mir, dass die Nutzung vomn PW ohne d-Box nicht erlaubt sei. Die Auflagen seien von den Landesmedienanstallten (wegen Jugendschutzgründen). Ich habe danach noch eine Mail an die LMA NRW geschrieben und um Aufklärung gebeten.
Außerdem habe ich dem MA von PW mitgeteilt, dass die d-Box nicht richtig mit meiner Satanlage richtig funktioniert. Zunächst will PW mir nochmals eine Tauschbox zusenden, die wohl auch nicht funktionieren wird ;-). Nun ja, PW will mir in diesem Fall einen Techniker vorbeisch*****. Da bin ich mal' gespannt !

Wer hat schon ähnliche Erfahrungen gemacht ? Tipps ? Any comments ??

Tüskes

Chrisse

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BeitragVerfasst: Do 26. Okt 2000, 17:55 
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Hey warum wird denn "vorbeisch-i-c-k-e-n" zensiert ? Etwas Schlimmes tun die PW Techniker doch nicht, oder ? Bild

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BeitragVerfasst: Di 31. Okt 2000, 13:37 
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Hat wirklich noch keiner seine d-Box zurückgesendet ? Wer kann Tipps geben ?

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BeitragVerfasst: Di 31. Okt 2000, 15:39 
Hallo,
das ist doch ganz einfach. Kaufe Premiere die gebrauchte, bisher gemietete d-box einfach ab. Das geht seit 1. August 2000. Dann ist Sie dein Eigentum. Dann kannst du ja die Box als Gebrauchte im Second Hand Markt wieder verkaufen, wenn du Sie nicht mehr haben willst.

mfg Norbert


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BeitragVerfasst: Di 31. Okt 2000, 17:44 
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Ich habe mit PW schon ein paar Boxen getauscht. Gestern erhielt ich wieder eine d-box 2. Mit den d-Boxen bitt's aber immer irgendwelche Probleme, PW schickt nur Austauschgeräte -> ich will aber keine d-Box mehr (mein Humi ist viel besser ...).

Zur Info: PW verweist auf die Landesmedienanstalten, die lt. PW die d-Box wegen des Jugenschutzes zur "Pflicht-Box" gemacht haben sollen (was ich nicht glaube). Ich habe mich auch schon an die LMA gewendet, jedoch bisher keine Antwort erhalten ...

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BeitragVerfasst: Mi 1. Nov 2000, 12:15 
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Antwort der LMA Brandenburg:

"die Landesanstalt für Rundfunk NRW hat uns Ihre Anfrage zum
Empfang des Sender "Premiere World" weitergeleitet. Leider sind
auch wir nicht Ihr direkter Ansprechpartner, da wir Premiere World
nicht zugelassen haben. Trotzdem will ich versuchen, Ihnen zu
antworten.

Die Auskunft, Premiere World sei nur mit der d-box zugelassen, ist
nicht richtig. Richtig ist, dass zur Gewährleistung des
Jugendschutzes die Möglichkeit eröffnet wurde, jugendrelevante
Sendungen vor der gesetzlich zulässigen Sendezeit zu senden,
wenn die Programme technisch vorgesperrt sind und der
Fernsehzuschauer diese Sendungen nur mit einem bestimmten
PIN fr********** kann. Dieses System funktioniert auf der d-box.
Andere Programmanbieter, die auf anderen Plattformen senden
wollen, können ihre Programme ebenfalls vor der gesetzlichen
Sendezeit senden, wenn sie eine entsprechende Vorsperre
vorsehen. Diese Vorsperre ist aber nicht zwingend, sondern nur
dann notwendig, wenn der Jugendschutz auf andere Weise als
durch die Sendezeiten gewährleistet werden soll.

Ich hoffe, Sie haben Verständis, dass der Jugendschutz in
Konkurrenz zum freien Empfang den Vorrang hat.
Zu Ihrer Information habe ich Ihnen noch die Satzung über den
Jugendschutz im digitalen Fernsehen angehängt.


Satzung zur Gewährleistung des Jugendschutzes in
digital verbreiteten Programmen des privaten Fernsehens


Auf der Grundlage von §§ 3 Abs. 5, 53a des Rundfunkstaatsvertrages in der Fassung des Vierten Rundfunkänderungsstaatsvertrages (GVBl. für Berlin S. 257, GVBl. für das Land Brandenburg S. 38) hat der Medienrat am 19. Mai 2000 die folgende Satzung beschlossen:


§ 1 Anwendungsbereich

Diese Satzung gilt für in digitaler Technik verbreitete Programme des privaten Fernsehens. Sie gilt auch für den Einzelabruf von Sendungen gegen Entgelt, soweit es sich hierbei um Rundfunk handelt (§ 20 Abs. 2 Satz 3 RStV).


§ 2 Grundsatz

(1) Ein Veranstalter kann von den Sendezeitbeschränkungen für Sendungen in § 3 Abs. 2 RStV nach Maßgabe dieser Satzung abweichen, wenn er die einzelne Sendung

1. nur mit einer allein für diese verwandten Technik verschlüsselt und vorsperrt (Vorsperrung) und
2. sicherstellt, dass die Freischaltung nach Maßgabe dieser Satzung nur für die Dauer der Sendung möglich ist.


§ 3 Vorsperrung

(1) Eine Vorsperrung im Sinne dieser Satzung ist eine technische Vorkehrung, mittels derer der Veranstalter eines Programms einzelne Sendungen nur mit einer allein für diese verwandten Technik dergestalt verschlüsselt, dass die gesperrte Sendung ohne individuelle Freischaltung durch den Nutzer weder für den direkten Fernsehempfang noch für die Aufzeichnung optisch oder akustisch wahrnehmbar ist.

(2) Eine Vorsperrung im Sinne dieser Satzung muss folgenden Anforderungen genügen:

1. Bei digital verbreiteten Programmen der privaten Veranstalter muss die Vorsperrung zusätzlich zu einer etwaigen allgemeinen Verschlüsselung, mittels derer der generelle Zugang zu dem betreffenden Programmangebot beschränkt wird, erfolgen und sich in ihrer Ausgestaltung von dieser unterscheiden.

2. Die Freischaltung erfolgt nur hinsichtlich einer konkreten Sendung und nur für deren Dauer. Wird während der Sendung auf ein anderes Programm umgeschaltet, so kann die Rückkehr zu der freigeschalteten Sendung ohne erneute Entsperrung erfolgen. Nachfolgende vorgesperrte Sendungen dürfen ohne erneute Freischaltung nicht zugänglich sein.


§ 4 Freischaltung

(1) Die Freischaltung einer vorgesperrten Sendung erfolgt durch Eingabe eines persönlichen Jugendschutz-Codes des Nutzers unmittelbar vor oder während der Sendung. Er besteht aus einer vierstelligen Ziffernfolge, die der Veranstalter dem Nutzer in einer die Geheimhaltung sichernden Weise übermittelt. Die Ziffernfolge für den persönlichen Jugendschutz-Code muss sich von der Ziffernfolge, mit der der generelle Zugang zu den Programmangeboten ermöglicht wird, unterscheiden, und darf nicht mehr als drei gleiche Ziffern enthalten.

(2) Der Einzelabruf von Sendungen gegen Entgelt erfolgt durch Eingabe eines Pin-Codes, der identisch mit dem persönlichen Jugendschutz-Code ist.

(3) Dem Nutzer kann die Möglichkeit eingeräumt werden, unter Eingabe des ihm erteilten persönlichen Jugendschutz-Codes die Ziffernfolge zu ändern. Auch insoweit gilt Abs. 1 Satz 3.

(4) Bei dreimaliger Falscheingabe des persönlichen Jugendschutz-Codes ist eine Freischaltung für einen Zeitraum von 10 Minuten nicht möglich.

(5) Bei der Programmierung eines Aufzeichnungsgerätes zur Aufzeichnung einer vorgesperrten Sendung ist ebenfalls eine Freischaltung gem. Abs. 1 Satz 1 erforderlich.

§ 5 Sendezeitbeschränkung beeinträchtigender Sendungen


(1) Abweichend von § 3 Abs. 2 RStV dürfen Filme, die nach dem Gesetz zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit für Jugendliche unter 16 Jahren nicht freigegeben sind, sowie Sendungen mit vergleichbarem Inhalt unter den Voraussetzungen von §§ 3 und 4 dieser Satzung auch zwischen 6.00 und 22.00 Uhr ausgestrahlt werden.

(2) Filme, die nach dem Gesetz zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit für Jugendliche unter 18 Jahren nicht freigegeben sind, sowie Sendungen mit vergleichbarem Inhalt, dürfen unter den Voraussetzungen von §§ 3 und 4 dieser Satzung zwischen 20.00 Uhr und 06.00 Uhr ausgestrahlt werden.

(3) Für den entgeltpflichtigen Einzelabruf beeinträchtigender Sendungen i.S.d. Abs. 1 und 2 gelten keine Sendezeitbeschränkungen.


§ 6 Sendezeitbeschränkung indizierter Sendungen

Sendungen, die ganz oder im Wesentlichen mit Schriften inhaltsgleich sind, die in die Liste nach § 1 des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften und Medieninhalte aufgenommen sind (indizierte Sendungen), dürfen auch bei digitaler Verbreitung nur mit einer Ausnahmegenehmigung der zuständigen Landesmedienanstalt nach § 3 Abs. 3 Satz 2 RStV und nur zwischen 23.00 und 6.00 Uhr ausgestrahlt werden. Dies gilt auch für den entgeltpflichtigen Einzelabruf indizierter Sendungen.


§ 7 Pflichten des Veranstalters

(1) Der Veranstalter hat sicherzustellen, dass Vorsperrung und Freischaltung gemäß den Bestimmungen dieser Satzung erfolgen. Er hat dafür Sorge zu tragen, dass die zur Vorsperrung und Freischaltung verwandte Software regelmäßig aktualisiert wird und der Nutzer entsprechende Updates sowie begleitende Informationen zur Vorsperrung und ihrer Nutzung erhält.

(2) Der Veranstalter teilt der zuständigen Landesmedienanstalt auf Anforderung vor Ausstrahlung mit, welche Sendungen der Vorsperrung unterliegen.

§ 8 In-Kraft-Treten, Geltungsdauer

(1) Diese Satzung tritt am 01. Juli 2000 in Kraft.

(2) Diese Satzung tritt zum 1. Januar 2003 außer Kraft.

Ausgefertigt: Berlin, den 8. Juni 2000

Dr. Hans Hege
Direktor"

Jetzt bin ich schlauer wie zuvor ...

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BeitragVerfasst: Mi 1. Nov 2000, 12:35 
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Registriert: Di 17. Okt 2000, 22:00
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Hi!

Premiere sollen das Maul halten! Du kannst dein Abo auch mit deiner eigenen D-Box betreiben. Wobei nirgendwo steht, dass es eine D-Box sein muss! Du kannst ebensogut einen Humi(gepatcht)5400 oder MM9800S mit ALLCAM nehmen. PW hat in diesem Punkt keinen Einfluss auf dein Abo. UND wenn du deine Box zuruecksendest mit der ausdruecklichen bitte, keine neue zu schicken, dann haben die das zu akzeptieren.Denn wie gesagt du kannst dein Abo auch mit deinem eigenen Receiver benutzen.

Also wenn die nochmal anrufen, sag ihnen das.Und es ist DEINE Entscheidung, ob sie dir Einen Techniker schicken sollen oder nicht.

Hoffe geholfen zu haben.

CYA 'N HELL [FM]


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